Satzung der persischen Monatszeitung

                       „Mehhr“

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§ 1. Sinn und Zweck

Mit Blick auf den Bedarf an Integration und Information der persischsprachigen Personen in der Schweiz haben sich einige Interessenten für die Herausgabe einer Zeitschrift zusammen gefunden und beschlossen, eine monatliche Zeitschrift herauszugeben, die die Bereiche Politik, Soziales, Kultur und Erziehung beinhaltet.

-       Die Zeitschrift führt den Namen „Mehhr“.

-       „Mehhr“ ist bestrebt, Nachrichten, Informationen und Medienereignisse aus dem Iran und den persischsprachigen Ländern, sowie aus der Presse des Gastlandes Schweiz, an persischsprachige Personen weiterzugeben.

-       Förderung des freien Denken und der Meinungsfreiheit sind die Prinzipien der Zeitschrift „Mehhr“.

-       „Mehhr“ fördert Toleranz gegenüber Mitmenschen, sowie die Herstellung freundschaftlicher zwischenmenschlicher Beziehung und gegenseitiger Achtung.

-       „Mehhr“ akzeptiert und respektiert die Genfer Menschenrechtskonvention mit all ihren Inhalten.

-       „Mehhr“ ist bestrebt, dass eine Ideologiefreie Regierung im Iran nach einem Gesetz handele welche auf der individuell sozialen Freiheit beruht und Ideologie- und Meinungsfreiheit befürwortet.

-       Die persönliche Freiheit aller Bürger wird geachtet, solange die Freiheit des Anderen nicht gehindert und/oder eingeschränkt wird.

-       “Mehhr“ ist unabhängig von allen iranischen, sowie ausländischen Glaubensrichtungen, Ideologien, Religionen und sozialpolitischen Parteien und Gruppierungen.

-       Die politischen Meinungen und Weltanschauungen der einzelnen Mitglieder/innen und Mitarbeiter/innen sind deren private Angelegenheiten und dürfen nicht mit „Mehhr“ in Verbindung gebracht werden.

-       “Mehhr“ respektiert sämtliche politische Parteien, Gruppierungen und Vereine und sucht keine Konfrontation mit diesen.

-       Die Gestaltung, Seitenanzahl, Farbe sowie Kapitelanzahl werden in den Redaktions­sitzungen festgelegt (Siehe §2).

-       Die Mitglieder dieser Zeitschrift sind Mitglieder der Mediengewerkschaft (Comedia) in der Schweiz.

§ 2. Mitgliedschaft und Organe

-       Redaktionsmitglieder: Bestehend aus:

·       Chefdirektor/in - Herausgeber/in:

Sämtliche Verantwortung zur Abstimmung und Leitung einzelner Bereiche, sowie juristische Verantwortung gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich. Die Redaktionsbeschlüsse haben nur mit seiner/ihrer Zustimmung und Unterschrift Gültigkeit.

·        Chefredakteur/innen:

Abstimmung unter den einzelnen Redaktionsmitgliedern, Wahl der Titel der Artikel und Aufsätze, Bestimmung und Platzierung der Artikel und Aufsätze, sowie Aufsicht des Druckes.

·        Verantwortlicher/innen  für Werbung und Anzeigen:

Sämtliche Werbungen, Anzeigen und Vertrieb gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich. Die Aktivitäten werden allerdings vorher in der Redaktion beschlossen.

·        Verantwortlicher/innen für Finanzen und Versorgung:

Alle finanziellen Angelegenheiten und Versorgungen gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich, welche jedoch von den Redaktionsmitgliedern vorher beschlossen worden sind. Sämtlicher Zahlungsverkehr über 300 Schweizer Franken ist mit seiner/ihrer Unterschrift und der des Chefdirektors zu unterzeichnen und Zahlungsverkehr bis zu 300 Schweizer Franken ist mit seiner/ihrer Unterschrift zu unterzeichen, was aber vorher den gesamten Redaktionsmitglieder vorgelegt und protokolliert worden ist.

·        Redakteur/innen für das politische Ressort:

Anordnen, Gliedern und Auswählen politischer Themen gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich.

·        Redakteur/innen für soziale Angelegenheiten:

Anordnen, Gliedern und Auswählen sozialer Themen gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich.

·        Redakteur/innen für Kultur:

Anordnen, Gliedern und Auswählen kultureller Themen gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich.

·        Redakteur/innen für Erziehung:

Anordnen, Gliedern und Auswählen pädagogischer Themen gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich.

Sämtliche Arbeiten der Zeitschrift „Mehhr“ werden von diesen

Personen geleitet und genehmigt.

·        Journalistinnen/Mitarbeiterinnen:

Bestehend aus Personen, die unter der Leitung der Redaktionsgruppe arbeiten den Sinn und Zweck von „Mehhr“ fördern, und feste Mitglieder von „Mehhr“ sind.

·        Freie Journalistinnen/Mitarbeiterinnen:

Bestehend aus Personen, die nicht Mitglieder sind und ihre Artikel und Aufsätze der Zeitschrift zur Verfügung stellen, welche dann nach dem Beschluss der Redaktion, gedruckt werden.

·        Förderkreis:

Bestehen aus Personen, die finanzielle, geistige und praktische Hilfe leisten.

§ 3. Finanzwesen:

-       Unentgeltlichkeit oder Bezugspreis wird noch in der Redaktion beschlossen und protokolliert.

-       “Mehhr“ ist gemeinnützig, folgt nicht eigenen wirtschaftlichen Zwecken, und ist nicht zur Bereicherung der einzelnen Mitglieder gedacht.

-       Die gesamten Kosten werden durch Zuwendungen der oben Erwähnten im 2. Abschnitt, sowie Werbung, die mit dem schweizerischen Gesetz in Einklang stehen finanziert.

-       Eventuelle Gewinne durch Werbung werden nach Abzug sämtlicher Kosten und Auslagen, gemäss Beschluss der Redaktion, anderweitig verwendet (Form und Zweck wird in den einzelnen Protokollen festgelegt).

-       Sämtliche Anstrengungen zur Förderung der Finanzen sind zwar Voraussetzung, sind aber nicht zur Bereicherung der einzelnen Personen, die im Paragrafen  zwei erwähnt wurden, sondern zur Förderung des Sinnes und Zweckes der Zeitschrift zu verstehen.

-       Sämtlicher Zahlungsverkehr über 300 sFr. ist nur mit der Unterschrift des/der Verantwortlicher/in für Finanzen und Versorgung und des Chefdirektors zu unterzeichnen, was vorher den gesamten Redaktionsmitgliedern vorgelegt worden ist.

§ 4. Bericht, Korrespondenten und Auflösung:

-        Die Vollversammlung wird einmal im Jahre einberufen woran Redaktionsmitglieder, Journalistinnen/Mitarbeiterinnen, freie Journalistinnen/Mitarbeiterinnen und Förderkreise teilnehmen. In der Vollversammlung haben nur Redaktionsmitglieder, und Journalistinnen/Mitarbeiterinnen Wahlrecht und dürfen die Vorschläge prüfen und genehmigen. Ort, Zeit und Budget wird in Redaktionsmitglieder Sitzungen bestimmt und protokolliert.

-        Der Chefdirektor (Herausgeber) erstattet jährlich über die Finanzen und Aktivitäten dieser Zeitschrift einen Bericht in der Vollversammlung.

-        Jede Veränderung dieser Satzung wird der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

-        “Mehhr“ hat sich zum Ziel gesetzt, Korrespondenten und aktive Mitglieder auf der ganzen Welt zu werben.

-        Die Auflösung der „Mehhr“ ist nur dann zulässig, wenn Mehr als die Hälfte der Redaktion innerhalb von drei Monaten zurückgetreten bzw. ersetzt worden sind.

§ 5. Gerichtsstand:

-       Gerichtsstand Für alle Auseinandersetzungen die Zeitschrift „Mehhr“ betreffend ist Zürich.

§ 6. Sitz der “Mehhr“:

-       Sitz der „Mehhr“ ist Neuestadt. 38 / 8200 Schaffhausen, Schweiz

§ 7. Übriges:

-       Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und die Pressereglemente.

 

Diese Satzung besteht aus sieben Paragraphen und 27 Absäten.