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Satzung der persischen Monatszeitung
„Mehhr“ |
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§
1. Sinn und Zweck Mit
Blick auf den Bedarf an Integration und Information der
persischsprachigen Personen in der Schweiz haben sich einige
Interessenten für die Herausgabe einer Zeitschrift zusammen gefunden
und beschlossen, eine monatliche Zeitschrift herauszugeben, die die
Bereiche Politik, Soziales, Kultur und Erziehung beinhaltet. -
Die
Zeitschrift führt den Namen „Mehhr“. -
„Mehhr“ ist bestrebt, Nachrichten, Informationen und
Medienereignisse aus dem Iran und den persischsprachigen Ländern, sowie
aus der Presse des Gastlandes Schweiz, an persischsprachige Personen
weiterzugeben. -
Förderung
des freien Denken und der Meinungsfreiheit sind die Prinzipien der
Zeitschrift „Mehhr“. -
„Mehhr“ fördert Toleranz gegenüber Mitmenschen, sowie die
Herstellung freundschaftlicher zwischenmenschlicher Beziehung und
gegenseitiger Achtung. -
„Mehhr“ akzeptiert und respektiert die Genfer Menschenrechtskonvention mit all
ihren Inhalten. -
„Mehhr“
ist bestrebt, dass eine Ideologiefreie Regierung im Iran
nach einem Gesetz handele welche auf der individuell sozialen Freiheit
beruht und Ideologie- und Meinungsfreiheit befürwortet. -
Die persönliche
Freiheit aller Bürger wird geachtet, solange die Freiheit des Anderen
nicht gehindert und/oder eingeschränkt wird. -
“Mehhr“ ist unabhängig von allen iranischen, sowie ausländischen
Glaubensrichtungen, Ideologien, Religionen und sozialpolitischen
Parteien und Gruppierungen. -
Die
politischen Meinungen und Weltanschauungen der einzelnen
Mitglieder/innen und Mitarbeiter/innen sind deren private
Angelegenheiten und dürfen nicht mit „Mehhr“ in Verbindung gebracht werden. -
“Mehhr“ respektiert sämtliche politische Parteien, Gruppierungen
und Vereine und sucht keine Konfrontation mit diesen. -
Die
Gestaltung, Seitenanzahl, Farbe sowie Kapitelanzahl werden in den
Redaktionssitzungen festgelegt (Siehe §2). -
Die
Mitglieder dieser Zeitschrift sind Mitglieder der Mediengewerkschaft
(Comedia) in der Schweiz. §
2. Mitgliedschaft und Organe -
Redaktionsmitglieder:
Bestehend aus: ·
Chefdirektor/in -
Herausgeber/in: Sämtliche
Verantwortung zur Abstimmung und Leitung einzelner Bereiche, sowie
juristische Verantwortung gehören zu seinem/ihrem Aufgabenbereich. Die
Redaktionsbeschlüsse haben nur mit seiner/ihrer Zustimmung und
Unterschrift Gültigkeit. ·
Chefredakteur/innen: Abstimmung
unter den einzelnen Redaktionsmitgliedern, Wahl der Titel der Artikel
und Aufsätze, Bestimmung und Platzierung der Artikel und Aufsätze,
sowie Aufsicht des Druckes. ·
Verantwortlicher/innen
für Werbung und Anzeigen: Sämtliche
Werbungen, Anzeigen und Vertrieb gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich. Die Aktivitäten werden allerdings vorher in der
Redaktion beschlossen. ·
Verantwortlicher/innen
für Finanzen und Versorgung: Alle
finanziellen Angelegenheiten und Versorgungen gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich, welche jedoch von den Redaktionsmitgliedern vorher
beschlossen worden sind. Sämtlicher Zahlungsverkehr über 300 Schweizer
Franken ist mit seiner/ihrer Unterschrift und der des Chefdirektors zu
unterzeichnen und Zahlungsverkehr bis zu 300 Schweizer Franken ist mit
seiner/ihrer Unterschrift zu unterzeichen, was aber vorher den gesamten
Redaktionsmitglieder vorgelegt und protokolliert worden ist. ·
Redakteur/innen für
das politische Ressort: Anordnen,
Gliedern und Auswählen politischer Themen gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich. ·
Redakteur/innen für
soziale Angelegenheiten: Anordnen,
Gliedern und Auswählen sozialer Themen gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich. ·
Redakteur/innen für
Kultur: Anordnen,
Gliedern und Auswählen kultureller Themen gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich. ·
Redakteur/innen für
Erziehung: Anordnen,
Gliedern und Auswählen pädagogischer Themen gehören zu seinem/ihrem
Aufgabenbereich. Sämtliche
Arbeiten der Zeitschrift „Mehhr“ werden von diesen Personen
geleitet und genehmigt. ·
Journalistinnen/Mitarbeiterinnen: Bestehend
aus Personen, die unter der Leitung der Redaktionsgruppe arbeiten den
Sinn und Zweck von „Mehhr“ fördern, und feste Mitglieder von „Mehhr“
sind. ·
Freie
Journalistinnen/Mitarbeiterinnen: Bestehend
aus Personen, die nicht Mitglieder sind und ihre Artikel und Aufsätze
der Zeitschrift zur Verfügung stellen, welche dann nach dem Beschluss
der Redaktion, gedruckt werden. ·
Förderkreis: Bestehen
aus Personen, die finanzielle, geistige und praktische Hilfe leisten. §
3. Finanzwesen: -
Unentgeltlichkeit
oder Bezugspreis wird noch in der Redaktion beschlossen und
protokolliert. -
“Mehhr“ ist gemeinnützig, folgt nicht eigenen wirtschaftlichen
Zwecken, und ist nicht zur Bereicherung der einzelnen Mitglieder
gedacht. -
Die
gesamten Kosten werden durch Zuwendungen der oben Erwähnten im 2.
Abschnitt, sowie Werbung, die mit dem schweizerischen Gesetz in Einklang
stehen finanziert. -
Eventuelle
Gewinne durch Werbung werden nach Abzug sämtlicher Kosten und Auslagen,
gemäss Beschluss der Redaktion, anderweitig verwendet (Form und Zweck
wird in den einzelnen Protokollen festgelegt). -
Sämtliche
Anstrengungen zur Förderung der Finanzen sind zwar Voraussetzung, sind
aber nicht zur Bereicherung der einzelnen Personen, die im Paragrafen
zwei erwähnt wurden, sondern zur Förderung des Sinnes und
Zweckes der Zeitschrift zu verstehen. -
Sämtlicher
Zahlungsverkehr über 300 sFr. ist nur mit der Unterschrift des/der
Verantwortlicher/in für Finanzen und Versorgung und des Chefdirektors
zu unterzeichnen, was vorher den gesamten Redaktionsmitgliedern
vorgelegt worden ist. §
4. Bericht, Korrespondenten und Auflösung: -
Die
Vollversammlung wird einmal im Jahre einberufen woran
Redaktionsmitglieder, Journalistinnen/Mitarbeiterinnen, freie
Journalistinnen/Mitarbeiterinnen und Förderkreise teilnehmen. In der
Vollversammlung haben nur Redaktionsmitglieder, und
Journalistinnen/Mitarbeiterinnen Wahlrecht und dürfen die Vorschläge
prüfen und genehmigen. Ort, Zeit und Budget wird in
Redaktionsmitglieder Sitzungen bestimmt und protokolliert. -
Der
Chefdirektor (Herausgeber) erstattet jährlich über die Finanzen und
Aktivitäten dieser Zeitschrift einen Bericht in der Vollversammlung. -
Jede Veränderung
dieser Satzung wird der Vollversammlung zur Genehmigung vorgelegt. -
“Mehhr“
hat sich zum Ziel gesetzt, Korrespondenten und aktive Mitglieder auf der
ganzen Welt zu werben. -
Die Auflösung
der „Mehhr“
ist nur dann zulässig, wenn Mehr als die Hälfte der Redaktion
innerhalb von drei Monaten zurückgetreten bzw. ersetzt worden sind. §
5. Gerichtsstand: -
Gerichtsstand
Für alle Auseinandersetzungen die Zeitschrift „Mehhr“ betreffend
ist Zürich. §
6. Sitz der “Mehhr“: -
Sitz der
„Mehhr“ ist Neuestadt. 38 / 8200 Schaffhausen, Schweiz §
7. Übriges: -
Im
Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB) und die Pressereglemente. Diese Satzung besteht aus sieben Paragraphen und 27 Absäten.
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